§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Hefner-Alteneck-Volksschule e. V.“ und hat seinen Sitz in Aschaffenburg.
§ 2 Aufgaben und Zweck
I. Der Verein widmet sich der Förderung und Betreuung von Schülern der Hefner-Alteneck-Volksschule.
II. Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins ist parteipolitische und weltanschauliche Neutralität zu wahren.
VI. Der Verein unterstützt das Mittagessen der Schüler finanziell.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden kann. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.09. - 31.08.). Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld-
oder Sachleistungen erstattet.
c) Mitglieder, die den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder mit ihrer Beitragszahlung trotz mehrfacher Aufforderung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Darüber hinaus können freiwillige Spenden geleistet werden.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
II. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
III. Der Vorstand bleibt bei Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode selbst. Der Vorstandsposten ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu besetzen.
IV. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind je allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes ist im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandes zur Vertretung des Vereins befugt. Im Außenverhältnis wird bestimmt, dass Vorsitzender und Stellvertreter für Rechtsgeschäfte ab € 500,-- die mehrheitliche Zustimmung des gesamten Vorstandes benötigen.
V. Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.
VI. Der Vorstand tritt mindestens zwei Mal jährlich sowie auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von acht Tagen einberufen und geleitet.
VII. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 7 Mitgliederversammlung
I. Mindestens ein Mal im Jahr
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Ihr obliegt insbesondere
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
b. die Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastungserteilung nach
Rechnungslegung,
c. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (zweijährlich),
d. die Wahl der Rechnungsprüfer (zweijährlich),
e. die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß erstellte Anträge,
f. die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme
oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,
g. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
h. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
II. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt.
III. Die Mitgliederversammlung wird aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich berufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung schriftlich erfolgen.
IV. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen, volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Verhinderung des Mitgliedes kann das Stimmrecht auf eine Person der Wahl übertragen werden. Handelt es sich dabei nicht um den Ehepartner, so ist eine schriftliche Bevollmächtigung durch das Mitglied nötig. Juristische Personen werden durch ihre satzungsgemäßen oder gesetzlichen Organe vertreten; eine Vertretung der Mitglieder ist sonst nicht zulässig.
V. Die Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
VI. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von 3/4, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder.
§ 8 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Rechnungsprüfer haben die Rechnung des Vereins zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist über die Rechnungsprüfung zu berichten.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter unterzeichnet.
§ 10 Anfallsberechtigung bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten an die Hefner-Alteneck-Volksschule mit der Auflage, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Hefner-Alteneck-Volksschule in Abstimmung mit dem Elternbeirat verwendet wird.
§ 11 Liquidation
I. Sofern im Falle der Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.
II. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, etwaige Schulden zu bereinigen und das verbleibende Vermögen dem Elternbeirat der Hefner-Alteneck-Volksschule zu übertragen.
§ 12 Ermächtigung
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind ermächtigt, Änderungen der Satzung rein formaler Natur, soweit dies zur Herbeiführung der Registereintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird, selbständig vorzunehmen.
Aschaffenburg, den 01.10.2009